OLG Düsseldorf - 26.02.1985 (23 U 137/84) - DRsp Nr. 1998/2578
OLG Düsseldorf, vom 26.02.1985 - Aktenzeichen 23 U 137/84
DRsp Nr. 1998/2578
Lehnt der Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers die Erfüllung des Werkvertrags gemäß § 17KO ab, so beginnt mit dem Zugang dieser Erklärung bei dem Auftraggeber die Gewährleistungsfrist für die von dem Gemeinschuldner bis zur Konkurseröffnung erbrachten Teilleistungen zu laufen. Einer Abnahme bedarf es insoweit nicht.