OLG Düsseldorf - 26.07.1957 (5 U 103/56) - DRsp Nr. 1996/16928
OLG Düsseldorf, vom 26.07.1957 - Aktenzeichen 5 U 103/56
DRsp Nr. 1996/16928
Hat der Auftragnehmer auf Bedenken hingewiesen, führt er aber die Arbeiten gleichwohl durch, tritt eine Haftungsbefreiung nur ein, wenn er mit dem Bauherrn einen Haftungsausschluß vereinbart.