OLG Düsseldorf vom 26.11.1985
23 U 66/85
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 107
ZfBR 1986, 101
ZfBR 1987, 117

OLG Düsseldorf - 26.11.1985 (23 U 66/85) - DRsp Nr. 1996/16817

OLG Düsseldorf, vom 26.11.1985 - Aktenzeichen 23 U 66/85

DRsp Nr. 1996/16817

Im Falle einer unzulässigen Aufhebung der Ausschreibung (§ 26 VOB/A) durch den öffentlichen Auftraggeber steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen ausnahmsweise dann zu, wenn diesem mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ohne die unzulässige Aufhebung der Zuschlag erteilt worden wäre. Dies kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Bieter das preisgünstigste Nebenangebot abgegeben hatte und der öffentliche Auftraggeber den Auftrag später wegen der freihändigen Vergabe auf ein anderes derartiges Nebenangebot eines anderen Bieters erteilt hat.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise: