OLG Düsseldorf - 30.04.1985 (23 U 208/84) - DRsp Nr. 1996/16828
OLG Düsseldorf, vom 30.04.1985 - Aktenzeichen 23 U 208/84
DRsp Nr. 1996/16828
Das bewußte Abweichen von dem vorgegebenen Rahmen der erlaubten Bebauung stellt eine schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses dar. Es berechtigt den Bauherrn zur fristlosen Kündigung des Architektenvertrages.