OLG Düsseldorf - 30.11.1956 (5 U 199/55) - DRsp Nr. 1996/16930
OLG Düsseldorf, vom 30.11.1956 - Aktenzeichen 5 U 199/55
DRsp Nr. 1996/16930
Für den Umfang des Auftrages ist in erster Linie der in Kostenanschlägen zu Grunde liegende Leistungsbeschrieb maßgebend. Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnung gilt vorrangig die Leistungsbeschreibung.Beim Pauschalvertrag werden nicht ausgeführte Bauleistungen mit einem Betrag abgesetzt, der ihrem Verhältnis zu den übrigen Leistungen im Rahmen des Festpreises entspricht.