OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.02.1998 (22 W 1/98) - DRsp Nr. 1999/5482
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 22 W 1/98
DRsp Nr. 1999/5482
»Der Grundsatz, daß kein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt, wenn sich eine Partei im selbständigen Beweisverfahren von einem Anwalt vertreten läßt, der nicht bei dem Gericht des Hauptsacheprozesses postulationsfähig ist, gilt dann nicht, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkundigungen davon ausgehen durfte, das Hauptsacheverfahren werde in die amtsgerichtliche Zuständigkeit fallen und sich erst durch das in dem selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten herausstellt, daß die Mängelbeseitigungskosten die Zuständigkeit des Amtsgerichts weit übersteigen.«