OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.07.1998
5 Ss (OWi) 225/98 - (OWi) 98/98 I
Normen:
AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 186
DB 1998, 1724
GewArch 1998, 497
NStZ-RR 1998, 319
NZA 1998, 1286
wistra 1998, 318

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.07.1998 (5 Ss (OWi) 225/98 - (OWi) 98/98 I) - DRsp Nr. 1998/17647

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 225/98 - (OWi) 98/98 I

DRsp Nr. 1998/17647

»Ziel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist die Anwendbarkeit in Deutschland zwingender Arbeitsbedingungen auf grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern im Bereich der Bauwirtschaft. Auf Arbeitsverträge, die im Inland ansässige Arbeitgeber - auch wenn sie Ausländer sind - mit im Inland tätigen Arbeitnehmern abgeschlossen haben, ist dieses Gesetz grundsätzlich nicht anwendbar.«

Normenkette:

AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.

I.