OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2012
III-2 Ws 268/12
Normen:
GKG § 60; GKG § 52 Abs. 3; StVollzG 43 Abs. 11 Satz 1;
Fundstellen:
ZfStrVo 2013, 57
Vorinstanzen:
StA Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 1/02

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2012 (III-2 Ws 268/12) - DRsp Nr. 2013/13042

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen III-2 Ws 268/12

DRsp Nr. 2013/13042

1. Die landesweite Zuständigkeit, die dem Oberlandesgericht Hamm durch die "Verordnung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm" vom 8 Januar 1985 (GV NW 1985, 274) zugewiesen worden ist, erstreckt sich nur auf Rechtsbeschwerden i.S.d. § 116 StVollzG, zu denen das Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht gehört.2. Die Höhe der Entschädigung, die einem Gefangenen als Ausgleich für den Ausschluss der Anrechnung seines Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit auf den Entlassungszeitpunkt zu gewähren ist, richtet sich nicht nach seinem Lohnanspruch für einen Arbeitstag, sondern vielmehr nach demjenigen Arbeitsentgelt, welches für den gesamten Zeitraum bezahlt worden ist, in dem der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit erworben wurde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Streitwert des Verfahrens auf 600,-- EUR festgesetzt worden ist.

Der Streitwert wird auf 5.032,-- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 60; GKG § 52 Abs. 3; StVollzG 43 Abs. 11 Satz 1;

Gründe

I.