OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2002
5 W 26/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO §§ 91 ff. § 494 a § 319 Abs. 1 § 574 Abs. 3 § 574 Abs. 2 § 269 Abs. 3 § 494 a Abs. 2 § 494 a Abs. 1 § 494 a Abs. 2 S .2 § 567 Abs. 2 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 289
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 5/99

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2002 (5 W 26/02) - DRsp Nr. 2002/15401

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 5 W 26/02

DRsp Nr. 2002/15401

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO §§ 91 ff. § 494 a § 319 Abs. 1 § 574 Abs. 3 § 574 Abs. 2 § 269 Abs. 3 § 494 a Abs. 2 § 494 a Abs. 1 § 494 a Abs. 2 S .2 § 567 Abs. 2 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten beantragt, weil der Antragsgegner Heizungsventile fehlerhaft eingebaut habe. Die Kosten der Mängelbeseitigung haben sie angegeben mit 20.852,97 DM. Der Sachverständige stellte fest, es liege nur ein Teil der angenommenen Mängel vor, deren Beseitigung einschl. MWSt 1.000 DM koste.

Das Landgericht hat den Antragstellern auf Antrag des Antragsgegners eine Klagefrist gesetzt und ihr nach deren Ablauf die dem Antragsgegner im Beweisverfahren entstandenen Kosten in voller Höhe auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Klage sei nur deshalb nicht erhoben worden, weil der Antragsgegner die vom Sachverständigen festgestellten Mängel beseitigt habe. Sie meinen, deshalb habe der Antragsgegner die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass er durch seine Mängelbeseitigungsarbeiten nur einen geringen Teil des ursprünglichen Anspruchs der Antragsteller gegenstandslos gestellt habe.