Die Antragsteller haben als Wohnungseigentümer im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten beantragt, weil der Antragsgegner Heizungsventile fehlerhaft eingebaut habe. Die Kosten der Mängelbeseitigung haben sie angegeben mit 20.852,97 DM. Der Sachverständige stellte fest, es liege nur ein Teil der angenommenen Mängel vor, deren Beseitigung einschl. MWSt 1.000 DM koste.
Das Landgericht hat den Antragstellern auf Antrag des Antragsgegners eine Klagefrist gesetzt und ihr nach deren Ablauf die dem Antragsgegner im Beweisverfahren entstandenen Kosten in voller Höhe auferlegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Klage sei nur deshalb nicht erhoben worden, weil der Antragsgegner die vom Sachverständigen festgestellten Mängel beseitigt habe. Sie meinen, deshalb habe der Antragsgegner die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass er durch seine Mängelbeseitigungsarbeiten nur einen geringen Teil des ursprünglichen Anspruchs der Antragsteller gegenstandslos gestellt habe.
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