Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf des selbständigen Betreibens des Stukkateurhandwerks ohne Eintrag in die Handwerksrolle (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Hw0) freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht die Festsetzung einer Geldbuße von 3.000 DM beantragt hat, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat festgestellt und ausgeführt:
Der Betroffene brachte an dem Bauvorhaben F. in N. industriell vorgefertigte Ständerwände an, die er oben und unten mit Schienen befestigte und mit Glaswolle ausfüllte.
Zur Frage, ob es sich dabei um Arbeiten aus dem Stukkateurhandwerk gehandelt hat, führt das Amtsgericht weiter aus:
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