OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1994
5 Ss (OWi) 122/94 - (OWi) 167/94 I
Normen:
Anlage A zur HwO Abschnitt I Nr. 14 ; HwO § 1 Abs. 1, § 117 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfBR 1995, 91

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1994 (5 Ss (OWi) 122/94 - (OWi) 167/94 I) - DRsp Nr. 1995/3545

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 122/94 - (OWi) 167/94 I

DRsp Nr. 1995/3545

Die Herstellung und der Einbau von Fertigteildecken, -wänden und -böden sowie von Trennwänden aus Gips und Leichtbaustoffen mit Unterkonstruktionen zählen zum Kernbereich des Stukkateurhandwerks, da das Anbringen von Wärme- und Schalldämmplatten mit Unterkonstruktionen sowie der Einbau von Trennwänden typische Kenntnisse und Fähigkeiten des Stukkateurhandwerks voraussetzt.

Normenkette:

Anlage A zur HwO Abschnitt I Nr. 14 ; HwO § 1 Abs. 1, § 117 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf des selbständigen Betreibens des Stukkateurhandwerks ohne Eintrag in die Handwerksrolle (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Hw0) freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht die Festsetzung einer Geldbuße von 3.000 DM beantragt hat, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

A.

Das Amtsgericht hat festgestellt und ausgeführt:

Der Betroffene brachte an dem Bauvorhaben F. in N. industriell vorgefertigte Ständerwände an, die er oben und unten mit Schienen befestigte und mit Glaswolle ausfüllte.

Zur Frage, ob es sich dabei um Arbeiten aus dem Stukkateurhandwerk gehandelt hat, führt das Amtsgericht weiter aus: