OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1997
22 W 79/96
Normen:
BGB §§ 633, 635 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 653
OLGReport-Düsseldorf 1997, 173
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 266/96

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1997 (22 W 79/96) - DRsp Nr. 1997/3178

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 22 W 79/96

DRsp Nr. 1997/3178

»1. Die von einem Bauträger nach dem Vertrag über die Errichtung einer Eigentumswohnung geschuldete Reihen-Fertiggarage ist nicht deshalb mangelhaft, weil die einzelnen Garagen untereinander nur durch ein Drahtgitter und nicht durch massive Wände abgetrennt sind. 2. Es stellt keinen Mangel einer Eigentumswohnung dar, wenn in einer Ecke der Küche hinter einer Abmauerung das Abflußrohr verlegt wird, welches die Küchenabwässer aller übereinanderliegender Küchen abführt.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 635 ;

Gründe:

I.