OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1997 (21 W 25/97) - DRsp Nr. 1998/17449
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1997 - Aktenzeichen 21 W 25/97
DRsp Nr. 1998/17449
Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der Frist des § 494a Abs. 1ZPO, jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2ZPO erhoben, so ist eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2ZPO abzulehnen.