OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.09.1999
2b Ss (OWi) 223/99 - (OWi) 84/99 I
Normen:
BauO NW 1995 § 2 Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 13 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 429
NZM 2000, 723
ZfBR 2000, 184
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 910 Js 1231/98 -,
AG Neuss, vom 21.12.1998

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.09.1999 (2b Ss (OWi) 223/99 - (OWi) 84/99 I) - DRsp Nr. 2000/27

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 223/99 - (OWi) 84/99 I

DRsp Nr. 2000/27

»Die Nutzung einer baulichen Anlage (hier: eines Wohngebäudes) ohne Genehmigung und die von der erteilten Genehmigung abweichende Nutzung einer solchen Anlage sind erst seit dem Inkrafttreten der BauO NW 1995 am 1.1.1996 als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. Bis dahin handelte ordnungswidrig nur, wer eine bauliche Anlage ohne Genehmigung oder abweichend von dieser errichtete, änderte oder abbrach.«

Normenkette:

BauO NW 1995 § 2 Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 13 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 63, 84 BauO NW" zu 50.000 DM Geldbuße verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.