OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.11.2000
10 W 101/00
Normen:
ZPO § 91a, §§ 104, 924, 936 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 449

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.11.2000 (10 W 101/00) - DRsp Nr. 2001/4984

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 10 W 101/00

DRsp Nr. 2001/4984

() 1. Erklären die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren nach vorherigem Erlaß der einstweiligen Verfügung auf Widerspruch des Verfügungsbeklagten übereinstimmend für erledigt, so wird durch die darauf gem. § 91a ZPO ergehende Kostengrundentscheidung die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung gegenstandslos. Bereits gezahlte Kosten sind gegebenenfalls gem. § 812 BGB zurückzufordern. 2. Der Anspruch auf Rückerstattung der zuviel erstatteten Kosten ist verfahrensrechtlich nach den Regeln des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erledigen. Die Rückfestsetzung ist nur dann abzulehnen, falls nicht ohne weiteres entschieden werden kann, wenn also die Überzahlung streitig oder nicht eindeutig feststellbar ist.

Normenkette:

ZPO § 91a, §§ 104, 924, 936 ;
Fundstellen
BauR 2001, 449