OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.05.1994
5 Ss (OWi) 139/94 - (OWi) 98/94 I
Normen:
NWBauO § 79 Abs. 3; OWiG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 124

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.05.1994 (5 Ss (OWi) 139/94 - (OWi) 98/94 I) - DRsp Nr. 1994/8647

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 139/94 - (OWi) 98/94 I

DRsp Nr. 1994/8647

»Auch im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Bauordnung NW (hier: ungenehmigter Abbruch eines Wohngebäudes) hat die gerichtliche Bußgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblichen Zumessungskriterien zu erfolgen. Eine mathematische Berechnung nach Prozentsätzen der "Bausumme" - wie von der Verwaltungsbehörde etwa bei "Schwarzbauten" praktiziert - scheidet für die gerichtliche Bußgeldfestsetzung aus.«

Normenkette:

NWBauO § 79 Abs. 3; OWiG § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeitenverstoßes gemäß §§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 5, 7, 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW, 34 BBauG" zu einer Geldbuße von 6000 DM verurteilt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich die Betroffene gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.