OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1999
12 U 118/99
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 648, 649 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1483
MDR 1999, 1439
NJW-RR 2000, 166
NZBau 2000, 577

OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1999 (12 U 118/99) - DRsp Nr. 2000/1510

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 12 U 118/99

DRsp Nr. 2000/1510

»1. Wegen seines Honoraranspruchs für die Planung eines Bauwerks, die zur Erteilung einer Baugenehmigung geführt hat, kann der Architekt vom Besteller, der den Architektenvertrag gekündigt hat und nicht mit der Errichtung beginnt, sondern das Baugrundstück verkauft, nicht die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer schon vor der Umschreibung des Grundstücks mit der Bebauung des Grundstücks beginnt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Bauwerk nach geänderten Plänen errichtet wird. 2. Die formularmäßige Beschränkung des Kündigungsrechts des Bestellers von Architektenleistungen nach § 649 BGB auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Regelfall nach § 9 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 648, 649 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1483
MDR 1999, 1439
NJW-RR 2000, 166
NZBau 2000, 577