OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.1998
22 U127/98
Normen:
BGB §§ 631, 638 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 519 (Ls)

OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.1998 (22 U127/98) - DRsp Nr. 1999/7155

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 22 U127/98

DRsp Nr. 1999/7155

»1) Wenn der Lieferant des für den Bau einer Kachelofen-Kaminanlage erforderlichen Materials auch die Planung der Anlage und die Vorsegmentierung der Kachelteile übernimmt, handelt es sich unabhängig davon, ob außerdem der Aufbau des Kamins von ihm geschuldet ist, um einen Werkvertrag. 2. Eine bei dem Neubau eines Einfamilienhauses fest eingebaute Kachelofen-Kaminanlage dient der Errichtung des Bauwerks; die Gewährleistung für ihre Planung und Herstellung verjährt deshalb erst in fünf Jahren.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 638 ;
Fundstellen
BauR 1999, 519 (Ls)