OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.1993 (22 U 249/92) - DRsp Nr. 1995/1484
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen 22 U 249/92
DRsp Nr. 1995/1484
»Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn dieser bei einer 1985 errichteten Doppelhaushälfte nicht die Schallschutzwerte entsprechend den »Vorschlägen für einen erhöhten Schallschutz« gem. DIN 4109 (1962) sicherstellt, weil Schallnebenwege nicht ausgeschaltet oder unterbrochen werden, die den durch Errichtung einer zweischaligen Haustrennwand erstrebten Schallschutz beeinträchtigen.«