OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1998
21 U 206/97
Normen:
BGB §§ 639, 640, 208 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 497
OLGReport-Düsseldorf 1999, 74

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.1998 (21 U 206/97) - DRsp Nr. 1999/7160

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 21 U 206/97

DRsp Nr. 1999/7160

»1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, wonach die Abnahme der Werkleistung eines Unternehmers erst bei oder durch die Abnahme des Gesamtobjektes durch die Erwerber erfolgt, ist unwirksam. 2. Erklärungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit seiner Gewährleistungsverpflichtung können im Einzelfall ein Anerkenntnis darstellen. Das setzt aber voraus, daß der Unternehmer über seine ohnehin bestehende Gewährleistungsverpflichtung hinaus ein Anerkenntnis abgeben wollte. Dazu genügt die Mitteilung, daß die Mängel beseitigt worden sind, nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 639, 640, 208 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen
BauR 1999, 497
OLGReport-Düsseldorf 1999, 74