OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1999
12 U 91/98
Normen:
VOB/A § 19 Nr. 2; BGB §§ 147, 150 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1288

OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.1999 (12 U 91/98) - DRsp Nr. 2000/1512

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 12 U 91/98

DRsp Nr. 2000/1512

1. Ein öffentlicher Auftraggeber, der die - jetzt mit 30 Kalendertagen umschriebene - regelmäßige Prüfungsfrist überschreitet, muß die besonderen Gründe, die die Überschreitung rechtfertigen sollen, im Streitfall substantiiert vortragen und gegebenenfalls auch beweisen. Zu den besonderen Gründen, die grundsätzlich eine Überschreitung der Regelfrist rechtfertigen können, gehören bei einer Gemeinde auch die Besonderheiten ihrer Willensbildung. Organisationsbedingungen müssen angemessen berücksichtigt werden. 2. Eine kommunale Gebietskörperschaft hat durch eine Abstimmung des Eröffnungstermins mit dem Termin einer Ausschußsitzung eine angemessene Zuschlags- und Bindefrist sicherzustellen.

Normenkette:

VOB/A § 19 Nr. 2; BGB §§ 147, 150 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1288