OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.1998 (21 U 115/97) - DRsp Nr. 1999/7164
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 21 U 115/97
DRsp Nr. 1999/7164
»Auch wenn eine Partei eine mündliche Anhörung eines Sachverständigen beantragt, kann das Gericht anstelle der mündlichen Anhörung eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einholen, wenn die antragstellende Partei nicht widerspricht und die schriftliche Ergänzung geeignet ist, die Ergänzungsfragen umfassend zu beantworten.«