OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1997
21 U 188/96
Normen:
BGB §§ 633, 640 ; VOB/B § 4 Nr. 3; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 126
NJW-RR 1997, 1450
OLGReport-Düsseldorf 1997, 350

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.1997 (21 U 188/96) - DRsp Nr. 1998/17452

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 21 U 188/96

DRsp Nr. 1998/17452

»1. Eine stillschweigende Abnahme i.S. des § 640 BGB liegt vor, wenn die Ehefrau des Auftraggebers nach Fertigstellung der Arbeiten (hier: Verlegung Fertigparkett) eine "Auftrags- und Ausführungsbestätigung" des Auftragnehmers unterzeichnet, ohne die Abnahme zu verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn sie zugleich mündlich kleinere Mängel rügt, da darin aus der Sicht des Auftragnehmers als Erklärungsempfänger nur der nach § 640 Abs. 2 BGB erforderliche Vorbehalt bekannter Mängel zu sehen ist. 2. Weist ein vom Auftragnehmer verlegter Fertigparkettboden Kantenaufwölbungen als Folge zu hoher Restfeuchte des Estrichuntergrundes auf, so ist dafür der Parkettleger wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gewährleistungspflichtig.