OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.1996 (22 U 124/95) - DRsp Nr. 1998/6832
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 22 U 124/95
DRsp Nr. 1998/6832
»1. Wenn nach einer ersten Nachbesserung durch den Unternehmer relativ geringfügige Mängel verbleiben, ist zur Geltendmachung des großen Schadensersatzanspruchs eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach Treu und Glauben entbehrlich.2. Der Auftraggeber, welcher Schadensersatz nicht ohne erneute Nachbesserungsaufforderung mit Ablehnungsandrohung verlangen kann, hat auch keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Werkvertrags, weil vor Ablauf der nach § 634 Abs. 1BGB zu setzenden Frist die Unzuverlässigkeit des Unternehmers nicht feststeht.3. Die unberechtigte klageweise Geltendmachung des großen Schadensersatzanspruchs ist als Kündigung i.S. von § 649BGB aufzufassen.«