OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
22 U 245/96
Normen:
BGB §§ 134, 633 ; SchwArbG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 94
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/90

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998 (22 U 245/96) - DRsp Nr. 1998/16438

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 22 U 245/96

DRsp Nr. 1998/16438

»1. Ein Werkvertrag, durch den nur der Unternehmer gegen das SchwArbG verstößt, ist jedenfalls dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn dem Besteller der Gesetzesverstoß des Unternehmers nicht bekannt ist. 2. 1989 verstieß es nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, in einen Neubau für die Kaltwasserleitungen verzinktes Stahlrohr und für die Warmwasserleitungen Kupferrohr zu verwenden; es war lediglich die bei Mischinstallationen geltende anerkannte Regel zu beachten, daß Kupfer nur in Fließrichtung nach Stahl installiert werden darf. 3. Eine Bauwerkleistung ist nicht schon mangelhaft, wenn sie nicht dem "Stand der Technik" entspricht, sondern nur dann, wenn sie gegen die "anerkannten Regeln der Technik" verstößt.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 633 ; SchwArbG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten, der ein Gewerbe als Kanal- und Kesselreiniger angemeldet hatte, mit Heizungs- und Sanitärinstallationen für ihr Bauvorhaben in M beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 4.2.1989 (Bl. 28 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben ihres Anwalts vom 1.8.1989 (Bl. 74 ff GA) beanstandete die Klägerin, daß die Arbeiten unvollständig und - soweit ausgeführt - mangelhaft seien, und lehnte weitere Leistungen des Beklagten ab.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung.