OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.1998 (21 U 194/97) - DRsp Nr. 1999/5472
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 21 U 194/97
DRsp Nr. 1999/5472
»a) Sind Unebenheiten des Außenputzes ganz überwiegend auf die mangelhaften Vorarbeiten des Rohbauunternehmers zurückzuführen, so ist der Putzer von seiner Gewährleistungspflicht gemäß §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B ausnahmsweise auch dann freigestellt, wenn er auf die mangelhaften Vorarbeiten nur mündlich hingewiesen hat, der Auftraggeber daraufhin aber erklärt hat, "er solle sehen, was er herausholen könne".b) Soweit aber die Außenputzarbeiten selbst darüber hinaus auch noch Ausführungsfehler aufweisen, die zu optischen Mängeln geführt haben, kann der Auftraggeber vom Putzer jedenfalls keine Totalerneuerung der Fassade verlangen, § 13 Nr. 6 VOB/B, wenn der Putzer die Nachbesserung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert.
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