OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1997 (21 U 24/97) - DRsp Nr. 1998/17446
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 21 U 24/97
DRsp Nr. 1998/17446
»Haben die Vertragspartner in einem notariellen Bauträgervertrag eine Schiedsgutachterabrede zur Feststellung der vom Bauträger noch auszuführenden Restarbeiten und der noch zu beseitigenden Mängel getroffen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit des eingeholten Schiedsgutachtens nur auf diese Feststellung, nicht aber auch auf die weitere Feststellung des Schiedsgutachters, daß diese Restarbeiten und Mängel einer Übergabe, einer Abnahme oder der Bezugsfertigkeit des Objekts entgegenstehen.«