OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
22 U 196/96
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 111
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 4 (14) O 36/95 ,

OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997 (22 U 196/96) - DRsp Nr. 1998/4780

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 196/96

DRsp Nr. 1998/4780

1. Die Kabelschutzanweisung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom ist Ausdruck dessen, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht obliegt. 2. Auch auf privaten Grundstücken muß ein Tiefbauunternehmer mit Fernmeldekabeln rechnen; er muß deshalb vor Arbeitsbeginn die Kabelpläne der Telekom einsehen, die Planangaben mit der Örtlichkeit vergleichen und, wenn sich die eingezeichneten Bezugspunkte vor Ort offensichtlich geändert haben, weitere Nachforschungen anstellen. 3. Wenn zur Reparatur eines Kabelschadens ein neues Kabel von Schacht zu Schacht eingezogen worden ist, bestehen für erhöhte Störanfälligkeit und damit für einen verbliebenen technischen Minderwert mangels näheren Vortrags keine Anhaltspunkte.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung ihrer Fernmeldekabel auf Schadensersatz in Anspruch.