OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.1994 (21 U 119/93) - DRsp Nr. 1995/9053
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 21 U 119/93
DRsp Nr. 1995/9053
1. Vereinbaren Auftraggeber und der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer eine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung, die letztlich aber nicht zur Herstellung der ursprünglich geschuldeten Soll-Leistung führt, so kann der Auftraggeber von dieser Vereinbarung der Ersatzlösung zurücktreten (§ 326BGB), wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Frist und auch nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung erfüllt.2. Nach erfolgtem Rücktritt lebt der ursprüngliche Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers wieder auf, so daß er die Kosten erstattet bzw. als Vorschuß verlangen kann, die erforderlich sind, um eine mangelfreie Werkleistung zu erhalten.