OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.1993
21 U 8/93
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 14 Nr. 4, § 16 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1995, 258
DRsp I(138)738Nr. I.2.e. (Ls)
NJW-RR 1995, 535

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.1993 (21 U 8/93) - DRsp Nr. 1996/29179

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 21 U 8/93

DRsp Nr. 1996/29179

»1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlußrechnung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst zu erstellen, wenn der Auftragnehmer trotz angemessener Fristsetzung von 2 Monaten eine prüfbare Schlußrechnung nicht eingereicht hat, nachdem ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B durch Bescheid der vorgesetzten Stelle beendet worden war und der Auftragnehmer dagegen Einspruch eingelegt hat. 2. Nach Erstellung der Schlußrechnung durch den Auftraggeber ist diese alleinige Abrechnungsgrundlage in einem Rechtsstreit, so daß der Auftragnehmer seine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche im einzelnen darlegen und beweisen muß, ohne sich auf seine später erstellte abweichende eigene Schlußrechnung berufen zu können, wenn diese in ihrem Aufbau von der prüfbaren Schlußrechnung des Auftraggebers völlig abweicht. 3. Die vom Auftraggeber erstellte und dem Auftragnehmer übersandte Schlußrechnung mit der Feststellung einer Überzahlung des Auftragnehmers stellt eine Schlußzahlung des Auftraggebers im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B a. F. dar und schließt Mehrforderungen des Auftragnehmers aus, wenn dieser nicht rechtzeitig den Vorbehalt geltend macht und diesen rechtzeitig begründet.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 14 Nr. 4, § 16 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen
BauR 1995, 258
DRsp I(138)738Nr. I.2.e. (Ls)
NJW-RR 1995, 535