OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1998
23 U 150/97
Normen:
BGB § 648a Abs. 1, 5, §§ 643, 645, 320 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 47
OLGReport-Düsseldorf 1999, 27

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1998 (23 U 150/97) - DRsp Nr. 1999/5474

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 23 U 150/97

DRsp Nr. 1999/5474

»1. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauvertrag reicht allein nicht aus, um das Sicherheitsinteresse des Auftragnehmers auf die in Betracht kommende Rate zu beschränken. 2. Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel gegenüber dem Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers allenfalls in Höhe des dreifachen Druckzuschlags der Mangelbeseitigungskosten zu. 3. Verlangt der Auftragnehmer eine überhöhte Sicherheit, ist sein Begehren nicht unwirksam, sondern verpflichtet den Auftraggeber, fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten. 4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs nach §§ 648a Abs. 5, 645 BGB

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 1, 5, §§ 643, 645, 320 Abs. 2 ;
Fundstellen
BauR 1999, 47
OLGReport-Düsseldorf 1999, 27