OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.1993
22 U 38/93
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
DRsp I(138)710Nr. 8c
NJW-RR 1994, 149
OLGReport-Düsseldorf 1994, 105

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.1993 (22 U 38/93) - DRsp Nr. 1995/9060

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 22 U 38/93

DRsp Nr. 1995/9060

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß § 5 Nr. 4 VOB/B eine Frist gesetzt und die Entziehung des Auftrags angedroht hat, nach Ablauf der Frist aber noch Arbeiten des Auftraggebers annimmt, kann er erst nach erneuter Fristsetzung nebst Androhung des Auftragsentzuges wirksam gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B kündigen. Einer Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B mit Androhung des Auftragsentzuges bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer schwerwiegend und schuldhaft gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, so daß die Vertrauensgrundlage des Bauvertrags erschüttert ist; Terminüberschreitungen reichen dazu nur aus, wenn sich aus ihnen zusammen mit anderen Umständen eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers ergibt.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3;

Hinweise: