OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1997
23 U 220/96
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1117 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 1998, 362

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1997 (23 U 220/96) - DRsp Nr. 1999/5485

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 23 U 220/96

DRsp Nr. 1999/5485

»a) Die Erstellung einer geschlossenen ("weißen") Wanne ist erforderlich, wenn ein Bauwerk wegen der Grundwasserhöhe gegen drückendes Wasser geschützt werden muß. b) Zu den Anforderungen an die Planung und Berechnung einer Sohlplatte durch einen Statiker bei schwierigen Bodenverhältnissen, wenn er von einer Planänderung des Architekten erfährt, daß eine Flächengründung mit einer tragenden Sohlplatte anstatt einer ursprünglich vorgesehenen Gründung mittels Streifenfundamenten vorgenommen werden soll. c) Mitwirkendes Verschulden des Planers, das sich der Bauherr zurechnen lassen muß, wenn der Planer den Statiker nicht auf die Bodenverhältnisse und die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine weiße Wanne hinweist.«

Normenkette:

BGB § 254 ;
Fundstellen
BauR 1998, 1117 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 1998, 362