OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.1999 (21 U 192/98) - DRsp Nr. 2000/1514
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 21 U 192/98
DRsp Nr. 2000/1514
»Bei Bauvorhaben in einer Größenordnung zwischen 5 und 15 Mio. DM und entsprechenden Honorarchancen ist eine Akquisitionsphase allgemein üblich, insbesondere wenn sich die Bauherren noch gar nicht im Klaren sind, ob und in welchem Umfang sie derartig große Investitionen durchführen wollen. Der Vertragsbindungswille des Bauherrn auf Abschluß eines Architektenvertrages kann erst angenommen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich war und der Bauherr daraufhin zweifelsfrei erklärt hat, daß der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll.«