OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996
22 U 116/96
Normen:
BGB §§ 271, 284, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 112
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 407/95

OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996 (22 U 116/96) - DRsp Nr. 1998/4779

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 116/96

DRsp Nr. 1998/4779

1. Die Fälligkeit eines übernommenen Planungsleistung (hier: Detailplanung einer Zahnarztpraxis) richtet sich danach, welcher Zeitaufwand nach den Umständen des Einzelfalls für eine solche Planung angemessen ist; dabei beginnt die Frist erst, wenn der Auftraggeber dem Planer die erforderlichen Informationen (hier: Mitteilung, welche Behandlungsgeräte mit welchen Abmessungen eingesetzt werden sollen) zur Verfügung gestellt hat. 2. Die für einen Verzug grundsätzlich erforderliche Mahnung muß die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, die geschuldete Leistung zu erbringen, die bloße Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht nicht aus. 3. Die Mahnung kann unter anderem dann entbehrlich sein, wenn dem Zeitmoment nach dem Inhalt des Vertrags eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Normenkette:

BGB §§ 271, 284, 286 ;

Tatbestand