OLG Frankfurt/Main - 03.06.1981 (21 U 124/80) - DRsp Nr. 1998/2614
OLG Frankfurt/Main, vom 03.06.1981 - Aktenzeichen 21 U 124/80
DRsp Nr. 1998/2614
Ein Vorbehalt im Hinblick auf einen beantragten und erlassenen Mahnbescheid ist aber dann nicht entbehrlich, wenn die Schlußzahlung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung über 8 Monate nach Einwirken des Mahnbescheides erfolgt und der Auftragnehmer das Mahnverfahren über weitere 14 Monate nicht betreibt.