OLG Frankfurt/Main - 03.10.1989 (1 U 1/88) - DRsp Nr. 1996/16961
OLG Frankfurt/Main, vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 U 1/88
DRsp Nr. 1996/16961
Vor Anrufung des Baulandgerichts wegen eines Entschädigungsanspruchs muß eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ergangen sein, auch wenn die Gemeinde die Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt und darüber auch einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte. Der Widerspruchsbescheid ist wegen Unzuständigkeit aufzuheben.