OLG Frankfurt/Main vom 03.10.1989
1 U 1/88
Normen:
BauGB § 217 Abs. 3 ;

OLG Frankfurt/Main - 03.10.1989 (1 U 1/88) - DRsp Nr. 1996/16961

OLG Frankfurt/Main, vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 U 1/88

DRsp Nr. 1996/16961

Vor Anrufung des Baulandgerichts wegen eines Entschädigungsanspruchs muß eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ergangen sein, auch wenn die Gemeinde die Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt und darüber auch einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte. Der Widerspruchsbescheid ist wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

Normenkette:

BauGB § 217 Abs. 3 ;