OLG Frankfurt/Main vom 11.03.1986
5 U 35/83
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 599
NJW-RR 1987, 979, 980
ZfBR 1988, 152

OLG Frankfurt/Main - 11.03.1986 (5 U 35/83) - DRsp Nr. 1996/16998

OLG Frankfurt/Main, vom 11.03.1986 - Aktenzeichen 5 U 35/83

DRsp Nr. 1996/16998

a. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er soll nicht schlechter stehen als bei Durchführung des Vertrages, was bedeutet, daß ihm der Geschäftsgewinn erhalten bleibt. b. Zwischen der Kündigung und der anderen gewinnbringenden Beschäftigung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; der Auftragnehmer muß »ausschließlich durch die Vertragskündigung« in die Lage versetzt worden sein, einen anderweitigen Auftrag auszuführen und Gewinn aus ihm zu erzielen; konnte der Betrieb des Auftragnehmers neben dem gekündigten Auftrag weitere ausführen, so sind diese nicht anzurechnen. c. Zu den ersparten Kosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für vom Auftragnehmer angeschafftes, aber noch nicht zur Herstellung der Bauleistung verwendetes Material, es sei denn, das Material läßt sich in absehbarer, zumutbarer Zeit für den Auftragnehmer nicht verwenden; nur in diesem Fall sind dem Auftragnehmer die Anschaffungskosten gegen Herausgabe des Materials zu ersetzen. d. Es genügen keine bloßen Allgemeinbehauptungen des Auftraggebers »ohne hinreichenden Bezug auf den Betrieb des Auftragnehmers und darüber hinaus den konkreten Bauauftrag und dessen Preisgestaltung«. Seiner Darlegungslast kommt der Auftraggeber nicht schon nach, wenn er unsubstantiiert Ersparnisse behauptet und hierfür Sachverständigenbeweis antritt.