Die Beteil. beantragten die Eintragung eines Rangvorbehalts für »Grundpfandlasten bis zum Betrage von 50 000 DM nebst laufenden Zinsen und Nebenleistungen bis zu 15 % jährlich und einmaliger Nebenleistung bis zu 5 %«. Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) hat beanstandet, daß der Anfangszeitpunkt der laufenden Zinsen und Nebenleistungen nicht angegeben worden sei. Diesen Standpunkt haben auch der Grundbuchrichter und das LG (Erstbeschwerdegericht) vertreten. Demgegenüber hält der erk. Senat eine ergänzende Bewilligung nicht für erforderlich, weil der Beginn der Verzinsung sowie der Nebenleistungen der vorbehaltenen Rechte sich durch Auslegung der Eintragungswilligung ermitteln lasse. Im einzelnen führt der Senat aus:
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