OLG Frankfurt/Main vom 19.06.1989
20 W 248/88
Normen:
BGB § 881 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)299b-c
MDR 1989, 913
OLGZ 1989, 398
Rpfleger 1989, 401
WM 1989, 1545

OLG Frankfurt/Main - 19.06.1989 (20 W 248/88) - DRsp Nr. 1992/8232

OLG Frankfurt/Main, vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 20 W 248/88

DRsp Nr. 1992/8232

b-c. Im Falle der Eintragung eines Rangvorbehalts für (verzinsliche) Grundpfandrechte kann der Ä nicht ausdrücklich bestimmte Ä Verzinsungsbeginn durch Auslegung der Eintragungsbewilligung ermittelt werden; (b) Auslegung regelmäßig dahin, daß die Verzinsung mit der Eintragung der Rechte (Lasten) beginnen soll.

Normenkette:

BGB § 881 ;

Die Beteil. beantragten die Eintragung eines Rangvorbehalts für »Grundpfandlasten bis zum Betrage von 50 000 DM nebst laufenden Zinsen und Nebenleistungen bis zu 15 % jährlich und einmaliger Nebenleistung bis zu 5 %«. Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) hat beanstandet, daß der Anfangszeitpunkt der laufenden Zinsen und Nebenleistungen nicht angegeben worden sei. Diesen Standpunkt haben auch der Grundbuchrichter und das LG (Erstbeschwerdegericht) vertreten. Demgegenüber hält der erk. Senat eine ergänzende Bewilligung nicht für erforderlich, weil der Beginn der Verzinsung sowie der Nebenleistungen der vorbehaltenen Rechte sich durch Auslegung der Eintragungswilligung ermitteln lasse. Im einzelnen führt der Senat aus: