OLG Frankfurt/Main vom 20.08.1987
15 W 64/87
Normen:
ZPO §§ 323, 767 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 633
DRsp IV(415)193c
ZfBR 1989, 186

OLG Frankfurt/Main - 20.08.1987 (15 W 64/87) - DRsp Nr. 1992/8309

OLG Frankfurt/Main, vom 20.08.1987 - Aktenzeichen 15 W 64/87

DRsp Nr. 1992/8309

c. Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (c) nicht aufgrund bestehender Duzfreundschaft zwischen dem Sachverständigen und dem Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei.

Normenkette:

ZPO §§ 323, 767 ;

»...Mit Recht hat das LG die Ablehnung des Sachverständigen K, für unbegründet erklärt.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Sachverständigen ebenso wie die eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hier machen die Bekl. allein geltend, daß der abgelehnte Sachverständige und der Prozeßbevollmächtigte der Kl. befreundet sind und sich duzen. Dieser Grund reicht aber für die Ablehnung nicht aus. Wohl kommt es für die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob das Gericht selbst in dieser Hinsicht Zweifel hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung. Dafür ist entscheidend, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend sachliche Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.