OLG Frankfurt/Main - 20.10.1987 (5 U 141/86) - DRsp Nr. 1998/2608
OLG Frankfurt/Main, vom 20.10.1987 - Aktenzeichen 5 U 141/86
DRsp Nr. 1998/2608
Es reicht aus, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung und Mitteilung des Auftraggebers, er erbringe keine weiteren Zahlungen, als unzutreffend zurückschickt und an die Begleichung einer Zwischenrechnung erinnert.Der Annahmevorbehalt des Auftragnehmers erfordert nur dann eine Begründung, wenn es dem Auftragnehmer nicht möglich ist, eine prüffähige Rechnung einzureichen.