OLG Frankfurt/Main - 22.05.1985 (7 U 32/84) - DRsp Nr. 1996/17005
OLG Frankfurt/Main, vom 22.05.1985 - Aktenzeichen 7 U 32/84
DRsp Nr. 1996/17005
Der Abnahme durch schlüssige Handlung steht nicht entgegen, daß im Bauvertrag die förmliche Abnahme vereinbart ist, wenn die Parteien im Einzelfall auf die förmliche Abnahme verzichtet haben.