Der Auftragnehmer hat hinreichende Bewertungsmaßstäbe vorzutragen, wenn der Umfang seines Honorars streitig ist. Das Gericht hat dann - u.U. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - das Honorar auf seine Berechtigung hin zu überprüfen, wie z.B. durch Bewertung der Kostenschätzung im Vergleich zur Gesamtleistung (OLG Düsseldorf, BauR 1973, 62 - zu § 19 Abs. 1 a GOA).
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