OLG Frankfurt/Main vom 24.03.1982
17 U 164/81
Normen:
HOAI § 5 ;
Fundstellen:
BauR 1982, 600

OLG Frankfurt/Main - 24.03.1982 (17 U 164/81) - DRsp Nr. 1998/2613

OLG Frankfurt/Main, vom 24.03.1982 - Aktenzeichen 17 U 164/81

DRsp Nr. 1998/2613

a. Die Erbringung der Leistung einer Leistungsphase bedeutet für den Regelfall, daß die zu dieser Leistungsphase gehörenden Grundleistungen sämtlich erbracht sind. Der Architekt braucht daher zur Begründung seiner Honorarforderung nicht im einzelnen darzulegen, daß er jede Grundleistung der betreffenden Leistungsphase erbracht habe. b. Ist eine Grundleistung einvernehmlich nicht erbracht worden, so kann das Gericht deren Anteil an der Leistungsphase schätzen.

Normenkette:

HOAI § 5 ;

Hinweise:

Der Auftragnehmer hat hinreichende Bewertungsmaßstäbe vorzutragen, wenn der Umfang seines Honorars streitig ist. Das Gericht hat dann - u.U. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - das Honorar auf seine Berechtigung hin zu überprüfen, wie z.B. durch Bewertung der Kostenschätzung im Vergleich zur Gesamtleistung (OLG Düsseldorf, BauR 1973, 62 - zu § 19 Abs. 1 a GOA).