OLG Frankfurt/Main vom 26.09.1979
17 U 179/78
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1980, 567

OLG Frankfurt/Main - 26.09.1979 (17 U 179/78) - DRsp Nr. 1998/2616

OLG Frankfurt/Main, vom 26.09.1979 - Aktenzeichen 17 U 179/78

DRsp Nr. 1998/2616

Nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer »zu regeln«. Darüber hinaus braucht er den Erfolg dieser Regelung nicht zu garantieren. Er schuldet nur die sinnvolle Regelung des Zusammenwirkens, nicht dagegen deren Befolgung durch die Adressaten seiner regelnden Anordnungen. Diese sind deshalb auch nicht seine Erfüllungsgehilfen.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

A.A.: Ingenstau/Korbion, Rdn. 15; Nicklisch/Weick, Rdn. 16, die der Auffassung sind, daß die übrigen Unternehmer insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers sind.