OLG Frankfurt/Main, vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 3 WF 212/91
DRsp Nr. 1993/1870
Unzulässigkeit bei Verfolgung verfahrensfremder Zwecke.Dem Antrag auf Einnahme richterlichen Augenscheins in Kontoauszüge, die von einer Bank microverfilmt auf längere Zeit aufbewahrt werden, fehlt es für die erstrebte Maßnahme im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 1ZPO an dem Tatbestandsmerkmal der Besorgnis, daß das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Mit dem Ziel, zuverlässige Kenntnis über die Kontobewegungen in einem bestimmten Zeitraum zu erlangen, verfolgt der Antragsteller verfahrensfremde Zwecke, die gegebenenfalls mit einem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden können.* * *Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)