OLG Frankfurt/Main vom 27.05.1981
17 U 82/80
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 456
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 1 VOB/B 1973 Nr. 2
ZfBR 1987, 2

OLG Frankfurt/Main - 27.05.1981 (17 U 82/80) - DRsp Nr. 1996/17039

OLG Frankfurt/Main, vom 27.05.1981 - Aktenzeichen 17 U 82/80

DRsp Nr. 1996/17039

Die Freistellung des Auftragnehmers von seiner Gewährleistungspflicht ist nicht schon gerechtfertigt, wenn die Leistungsbeschreibung oder eine Anordnung des Auftraggebers lediglich ursächlich für die Entstehung eines Mangels waren. Vielmehr führen die Angaben des Auftraggebers nur dann zu einer Risikoverlagerung, wenn sie mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme des Auftraggebers verbunden sind. Die Annahme einer stillschweigenden Risikoübernahme durch den Auftraggeber liegt nahe, wenn dieser eine nach dem Stand der Technik noch nicht voll ausgereifte Konstruktions- oder Ausführungsweise oder die Verwendung eines noch nicht hinreichend erprobten Materials vorschreibt.

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen
NJW 1983, 456
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 1 VOB/B 1973 Nr. 2
ZfBR 1987, 2