OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.10.1998 (22 W 54/98) - DRsp Nr. 1999/5491
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 22 W 54/98
DRsp Nr. 1999/5491
Ist in einem selbständigen Beweisverfahren die Hauptsacheforderung nicht mehr Gegenstand einer weiteren Auseinandersetzung, weil sie (durch Mangelbeseitigung) erfüllt worden ist, so kommt der Erlaß einer Kostengrundentscheidung nach vergeblicher Aufforderung des Antragstellers zur Klageerhebung in der Hauptsache nicht in Betracht.