OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.10.1998 (19 W 47/98) - DRsp Nr. 1999/5490
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 19 W 47/98
DRsp Nr. 1999/5490
1. In einem selbständigen Beweisverfahren kann nicht im Wege der Beschwerde durchgesetzt werden, daß dem vom Gericht bestellten Sachverständigen gutachterliche Stellungnahme anderer Sachverständiger zugeleitet werden und er sein Gutachten ergänzt. Denn das selbständige Beweisverfahren dient nur der Vorbereitung und Beweisvereinfachung des Hauptsacheverfahrens. Die Prüfung von Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit sowie die Beweiswürdigung sind grundsätzlich erst Sache des Hauptprozesses.2. Zur Beteiligung eines Nebenintervenienten an einem selbständigen Beweisverfahren.