OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.10.1998
19 W 47/98
Normen:
ZPO § 485, § 412 Abs. 2, § 355 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 434

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.10.1998 (19 W 47/98) - DRsp Nr. 1999/5490

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 19 W 47/98

DRsp Nr. 1999/5490

1. In einem selbständigen Beweisverfahren kann nicht im Wege der Beschwerde durchgesetzt werden, daß dem vom Gericht bestellten Sachverständigen gutachterliche Stellungnahme anderer Sachverständiger zugeleitet werden und er sein Gutachten ergänzt. Denn das selbständige Beweisverfahren dient nur der Vorbereitung und Beweisvereinfachung des Hauptsacheverfahrens. Die Prüfung von Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit sowie die Beweiswürdigung sind grundsätzlich erst Sache des Hauptprozesses. 2. Zur Beteiligung eines Nebenintervenienten an einem selbständigen Beweisverfahren.

Normenkette:

ZPO § 485, § 412 Abs. 2, § 355 Abs. 2 ;
Fundstellen
BauR 1999, 434