OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.05.1998 (9 W 8/98) - DRsp Nr. 1999/5493
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 9 W 8/98
DRsp Nr. 1999/5493
Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Untersagung des Vorgehens aus einer Bürgschaft und der Entgegennahme von Zahlungen hieraus erfordert, daß ohne diese Maßnahme die Verwirklichung des Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Anforderungen werden nicht allein dadurch erfüllt, daß die Auszahlung des Bürgschaftsbetrages droht.