OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.05.1998
9 W 8/98
Normen:
ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1280

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.05.1998 (9 W 8/98) - DRsp Nr. 1999/5493

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 9 W 8/98

DRsp Nr. 1999/5493

Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Untersagung des Vorgehens aus einer Bürgschaft und der Entgegennahme von Zahlungen hieraus erfordert, daß ohne diese Maßnahme die Verwirklichung des Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Anforderungen werden nicht allein dadurch erfüllt, daß die Auszahlung des Bürgschaftsbetrages droht.

Normenkette:

ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen
BauR 1998, 1280