OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.03.1998 (1 W 1/98) - DRsp Nr. 1999/5494
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 1 W 1/98
DRsp Nr. 1999/5494
In einem selbständigen Beweisverfahren ist dem Beweisantragsteller auf Antrag des Antragsgegners eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache zu setzen, damit für den Fall, daß der Sachverständige die Beweisfrage im selbständigen Beweisverfahren nicht bestätigt hat, eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners ergehen kann.