OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.07.1999 (15 W 84/99) - DRsp Nr. 2000/1516
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.07.1999 - Aktenzeichen 15 W 84/99
DRsp Nr. 2000/1516
1. Gegen die Anordnung einer Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand der Beweiserhebung Mängel an im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohneigentum sind und nicht alle Eigentümer den Verwalter zur Antragstellung ermächtigt hatten.