OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.07.1999
15 W 84/99
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1206

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.07.1999 (15 W 84/99) - DRsp Nr. 2000/1516

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.07.1999 - Aktenzeichen 15 W 84/99

DRsp Nr. 2000/1516

1. Gegen die Anordnung einer Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben, wenn Gegenstand der Beweiserhebung Mängel an im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohneigentum sind und nicht alle Eigentümer den Verwalter zur Antragstellung ermächtigt hatten.

Normenkette:

ZPO § 485 ;
Fundstellen
BauR 1999, 1206